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Antworten auf häufig gestellte Fragen

Was ist die Teilfreistellung und wie wird sie berechnet?

Was ist die Teilfreistellung?

Durch die Teilfreistellung ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil Ihrer Erträge steuerfrei. Der Grund dafür: Diesen Teil des Ertrags hat die Fondsgesellschaft schon versteuert.

Die Teilfreistellung gilt für Ausschüttungen, Gewinne aus Verkäufen und für die Vorabpauschale.

So viel Teilfreistellung gibt es bei den verschiedenen Fonds:

  • Mischfonds (mit mindestens 25 % Aktienanteil) haben 15 % Teilfreistellung.
  • Aktienfonds (mit mindestens 51 % Aktienanteil) haben 30 % Teilfreistellung.
  • Immobilienfonds haben 60 % Teilfreistellung.
  • Immobilienfonds Ausland haben 80 % Teilfreistellung.
  • Geldmarktfonds haben keine Teilfreistellung.

Die Teilfreistellung wird angerechnet, bevor der Freistellungsauftrag, der Verlustverrechnungstopf und die Kapitalertragssteuer abgezogen werden.

Wie wird die Teilfreistellung berechnet?

Hier können Sie die Berechnung an einem Beispiel nachvollziehen:

Dabei wird die Teilfreistellungsquote für Aktienfonds und die allgemeine Verlustverrechnung mit Freistellungauftrag berücksichtigt. Außerdem wird eine gegebenenfalls anfallende Kirchensteuer mit einbezogen.  

Ausschüttung
200 EUR
Teilfreistellung für Aktienfonds
30,00 %
Verlust im Verlustverrechnungstopf „Allgemein“
25 EUR
Freistellungsauftrag
15 EUR
Kapitalertragssteuer
25,00 %
Solidaritätszuschlag
5,50 %
Kirchensteuer
8,00 %
  1. Wir berechnen die Teilfreistellung der Ausschüttung:
    200 EUR x 30 % Teilfreistellung = 60 EUR
  2. Dadurch können wir den kapitalsteuerpflichten Ertrag berechnen:
    200 EUR Ausschüttung - 60 EUR Teilfreistellung = 140 EUR
  3. Mit diesem Ertrag können wir die Bemessungsgrundlage für die Steuer ermitteln:
    140 EUR kapitalsteuerpflichtiger Ertrag - 25 EUR Verlustverrechnungstopf „Allgemein“ - 15 EUR Freistellungsauftrag = 100 EUR
  4. Mit dieser Bemessungsgrundlage können wir die steuerlichen Abzüge berechnen:
    100 EUR x 25 % Kapitalertragssteuer = 25 EUR
    25 EUR Kapitalertragssteuer x 5,5 % Solidaritätszuschlag = 1,37 EUR
    25 EUR Kapitalertragssteuer x 8 % Kirchensteuer = 2 EUR
  5. Daraus ergibt sich eine gesamte steuerliche Belastung von:
    25 EUR Kapitalertragssteuer + 1,37 EUR Solidaritätszuschlag + 2 EUR Kirchensteuer = 28, 37 EUR 

Ausführliche Infos zu diesem Thema finden Sie auf unserer Steuerseite.