
Wie Ihre Erträge besteuert werden
Aktienfonds
Exchange Traded Fund
Immobilienfonds
Mischfonds
Teilfreistellungen als Ausgleich
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Mischfonds (mindestens 25 % Aktienanteil)
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15 % Teilfreistellung
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Aktienfonds (mindestens 51 % Aktienanteil)
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30 % Teilfreistellung
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Inländische Immobilienfonds
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60 % Teilfreistellung
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Ausländische Immobilienfonds
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80 % Teilfreistellung
Freibetrag statt Bestandsschutz
Der sogenannte Bestandsschutz für Fondsanteile, die Sie vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 erworben haben, fiel mit der Investmentsteuerreform weg. Zur Umstellung auf die neuen Regeln galten grundsätzlich alle Fondsanteile am 31. Dezember 2017 als „fiktiv veräußert“ und am 1. Januar 2018 als „fiktiv neu gekauft“, zum dann gültigen Kurs. Allerdings: Die bis zum 31. Dezember 2017 erzielten Kursgewinne bleiben steuerfrei. Und die ab 1. Januar 2018 erzielten Kursgewinne auf Altbestände an Fonds bleiben bis zu einem Wert von insgesamt 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei. Den Freibetrag können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen. Die Abrechnungen des „fiktiven Verkaufs“ zum Ende des Jahres 2017 haben wir für die Berücksichtigung eines späteren Verkaufs gespeichert. Erst mit dem Verkauf werden die Daten der „fiktiven Veräußerung“ steuerlich relevant.
Wenn Sie an Belegen zur „fiktiven Veräußerung“ interessiert sind, können Sie diese bei uns anfordern.
Dieser Artikel klärt lediglich allgemein über steuerliche Themen auf. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.